Renovierung geschützter Häuser
Bei Veränderungen an Gebäuden, die
als Baudenkmal unter Schutz gestellt worden sind,
ergeben sich manchmal Schwierigkeiten, die bei
richtigem Umgang mit den Problemen hätten
vermieden werden können. Von Interesse ist
deshalb die einschlägige Rechtssprechung.
GLASWELT-Autor Dr. Franz Otto hat hierzu Informationen
über einschlägige Urteile aufbereitet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die
Einzelheiten nach dem jeweiligen Landesrecht bestimmen.
Insoweit gibt es aber viele Gemeinsamkeiten. Nachfolgend
nun einige Sachverhalte:
Alte Sünden sind kein Freibrief
Im ersten konkreten Fall ging es um den Einbau
zweiflügeliger weißer Kunststofffenster
mit Schallschutzscheiben und profilierter Sprossenteilung.
Vorher waren Holzfenster mit Sprossenteilung und
Einfachverglasung vorhanden gewesen.
In dem konkreten Fall reichte eine Erlaubnis nach
Denkmalschutzrecht nicht aus. Vielmehr war eine
Baugenehmigung notwendig. Jedoch kann die Baugenehmigung
für die Veränderung eines Baudenkmals
versagt werden, soweit wichtige Gründe des
Denkmalschutzes für eine unveränderte
Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
Dies war in dem konkreten Fall geboten, weil dem
Gebäude wegen seiner Bedeutung, der Seltenheit
eines wichtigen Typus und überlieferungsdichte
eine hervorragende Bedeutung beigemessen war.
Demgegenüber brachte nichts der Hinweis auf
den in den siebziger Jahren vorgenommenen Austausch
von Fenstern. Trotzdem handelte es sich noch um
eine erhaltenswürdige Fassade, auch wenn
der Zustand nicht befriedigend war. Würde
nämlich eine beachtliche Veränderung
bei einem vorbelasteten Baudenkmal im Hinblick
auf diese Vorbelastung nicht unerheblich sein,
würde das Baudenkmal schrittweise in seiner
Gestaltung, möglicherweise sogar in seinem
Bestand, preisgegeben werden. Eine derartige Handhabung
würde dem Schutzzweck des Denkmalschutzgesetztes
widersprechen.
Unerheblich war, ob eine Verunstaltung vorlag.
Mithin konnte nicht auf das ästhetische Empfinden
eines gebildeten Durchschnittsmenschen abgestellt
werden. Bei der Beurteilung, ob die Erhaltung
eines Baudenkmals im Interesse der Allgemeinheit
liegt, ist vielmehr auf den Wissens- und Erkenntnisstand
von sachverständigen Betrachtern abzustellen,
da nur diese über die notwendigen Kenntnisse
und Informationen verfügen, um in objektivierbarer
Weise Gründe für ein über den persönlichen
Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung
des Bauwerks herauszuarbeiten.
Diese Auffassung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
im Urteil vom 9. August 1996 – 2 B 94.3022 –vertreten.
Der beabsichtigten Auswechslung der Fenster stand
der Grundsatz der Materialgerechtigkeit, der Werkgerechtigkeit
und der Formgerechtigkeit entgegen. Bei allen
Maßnahmen an Baudenkmälern sollten
Baustoffe verwendet werden, die den bereits vorhandenen
Materialien entsprechen und mit der vorhandenen
Substanz vergleichbar sind. Regelmäßig
entsprechen nur traditionelle Materialien den
Baudenkmälern. Das dem Gebäude angemessene
Material war daher Holz, dass in seiner Oberflächengestaltung
und seiner Profilierung dessen Charakter entscheidend
mitbestimmte. Kunststofffenster können nach
der Auffassung des Gerichts diese Kriterien nicht
erfüllen. Das Gericht meinte, es gäbe
mittlerweile reich profilierte Kunststofffenster,
die aber in ihrer Oberfläche ästhetisch
nicht zufriedenstellend wären. Ihr erster
optischer Eindruck wäre Glätte und Undifferenziertheit.
Auch in der Materialgestaltung würden sie
nicht dem wünschenswerten harmonischen Zwischenspiel
aller an der Fassade verwendeten Materialien und
ihrer Oberflächen entsprechen. Aus der Sicht
der Denkmalpflege wäre bei der Auswahl neuer
Fenster eine weitgehende Annäherung an den
ehemaligen Zustand anzustreben. So war nicht zu
beanstanden, dass die Baubehörde den Einbau
von Kunststofffenstern abgelehnt hatte.
Flügel gestutzt
Im zweiten Fall waren ursprünglich vorhanden
gewesene zweiflügelige Fenster mit Holzrahmen
und Wetterschenkel gegen einflügelige mit
Kunststoffrahmen ersetzt worden. Dafür war
keine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz
eingeholt worden; sie konnte auch nicht nachträglich
erteilt werden, denn es lang eine mehr als erhebliche
sowie dauerhafte Beeinträchtigung des historischen
Erscheinungsbildes des Gebäudes vor. Das
ursprüngliche Holzmaterial und die damit
verbundene gestalterische Ausformung spiegelte
den historischen Gesamteindruck der Fassade weit
besser wider, als die zur optischen und ästhetischen
Entleerung der Fassade beitragenden gestaltlosen
und monotonen Kunststofffenster. Mit der früheren
gestalterischen Ausgewogenheit der lebendig gegliederten
Fassade, hatte das gegenwärtig herbeigeführte
Erscheinungsbild nichts mehr zu tun. Der auf den
Eigentümer zukommende Renovierungs- und Instandhaltungsaufwand
bei Holz- statt Kunststofffenstern war nicht geeignet,
das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten
Erhalt eines Baudenkmals zu überwiegen. Diese
Auffassung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof
im Urteil vom 27. September 1996 – 4 UE 1284/96
– vertreten.
Kunststofffenster im Altbau II
Erst kürzlich hat sich der Bayrische Verfassungsgerichtshof
in einer Entscheidung vom 17. März 1999 –
Vf 23-VI-98 – mit der Zulässigkeit des Einbaus
von Kunststofffenstern in ein denkmalgeschütztes
Haus befasst. In dem konkreten Fall war die für
die beabsichtigte Auswechselung der Fenster erforderliche
Baugenehmigung nicht erteilt worden, weil nach
Auffassung der Behörde die Fassade des Baudenkmals
in der Ausstattung mit Holzfenstern aus Gründen
des Denkmalschutzes erhaltenswert war. Dass bereits
früher einige Holzfenster gegen Kunststofffenster
ausgetauscht worden waren, sollte daran nichts
ändern. Die im Denkmalschutzgesetz genannten
wichtigen Gründe des Denkmalschutzes „für
die unveränderte Beibehaltung des bisherigen
Zustandes“ durften nicht dahin verstanden werden,
dass der bisherige Zustand befriedigen müsse.
Die Gesetzesformulierung bedeutet lediglich, dass
gewichtige Gründe des Denkmalschutzes die
beabsichtigte Verwendung des Baudenkmals nicht
zulassen. Solche gewichtigen Gründe sind
regelmäßig unabhängig von – dem
Baudenkmal unzuträglichen – Veränderung
zu bestimmen, denen das Gebäude in der Vergangenheit
ausgesetzt gewesen ist. Allerdings muss der Eigentümer
eines Baudenkmals keine Einschränkungen hinnehmen,
die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unvereinbar sind. So ging es in dem konkreten
Fall darum, ob der Einbau von Holzfenstern für
den Eigentümer zumutbar war. Unter Hinweis
auf die VDI-Richtlinie 2719 zur Darstellung der
Schallschutzklassen von Fenstern stand aber fest,
dass die Vorzüge von Schallschutzfenstern
aus Kunststoff gegenüber Holzfenstern nicht
so gewichtig waren, dass die Belange des Denkmalschutzes
zurücktreten mussten. Soweit der Eigentümer
noch auf den größeren Erhaltungsaufwand
von Holzfenstern gegenüber Kunststofffenstern
hingewiesen hatte, konnte nicht davon ausgegangen
werden, dass die Kosten in einem unangemessenen
Verhältnis zum Gebrauchswert des Gebäudes
standen und damit dem Eigentümer gegenüber
unzumutbar waren. |