Immobilienauktionen

Immobilien auf Auktionen ersteigern

Immobilienauktionen im Internet erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Bei den aktuellen niedrigen Zinsphase für Baukredite lohnt sich für den einen oder anderen der Blick auf gebrauchte Immoblilien. Im Internet kann man Grundstücke und Gebäude ersteigern. Die Chance ein Schnäppchen zu machen, sind derzeit besonders gut, da es ein großes Angebot an Objekten und eine vergleichsweise geringe Nachfrage nach Immobilien auf dem Markt gibt. Viele Objekte gehen für 10 bis 30 Prozent unter geschätztem Verkehrswert an ihre neuen Besitzer. Es gibt natürlich auch ein paar wenige Superschnäppchen, die bis zur Hälfte unter Verkaufswert unter den Hammer kommen.

Tipps für Zwangsversteigerungen


1. Finden Sie die richtige Immobilie

Interessante Versteigerungsobjekte finden Sie z. B. in den Aushängen der Amtsgerichte, Immobilien- und Anzeigenseiten von Tageszeitungen als auch im Argetra-Versteigerungskalender Ihrer Region.


2. Gerichtsakte enthält wichtige Informationen

Sobald Sie sich für ein Objekt entschieden haben ist es ratsam wichtige Informationen einzuholen. Zu Versteigerungsimmobilien liegen bei Gericht Gutachten über den offiziellen Verkehrswert aus, Hinweise auf Erträge, Bauschäden und -mängel. Ein Grundbuchauszug verschafft Klarheit über Belastungen wie z. B. Mietparteien mit einem dauerhaften Wohnrecht oder Wegerecht. Anfragen beim Amtsgericht müssen immer unter Angabe des Aktenzeichens der Immobilie erfolgen.


3. Persönliche Besichtigung des Objekts

Den besten Überblick und Eindruck bezüglich der gewünschten Immobilie erhalten Sie durch eine persönliche Besichtigung. Gläubigerbanken sind meist gerne bereit, mit Interessenten einen Termin für eine Besichtigung zu vereinbaren.


4. Finanzierung planen

Entscheiden Sie sich für eine Immobilie, sollte man frühzeitig bei der Gläubigerbank anfragen, von welchem Prozentsatz an mit dem Zuschlag gerechnet werden kann. Weiter sollten Sie mit ihrer Hausbank die Gesamtfinanzierung klären, da in der Regel vier bis sechs Wochen nach Versteigerung die Bezahlung erfolgen muss. Beachten Sie jedoch, dass im Regelfall zehn Prozent schon mit der Ersteigerung der Immobilie fällig werden.


5. Findet die Versteigerung statt?

Erkundigen Sie sich vor dem angesetzten Versteigerungstermin bei dem zuständigen Amtsgericht ob der Termin auch stattfindet. Nicht selten wird dieser auch sehr kurzfristig abgesagt. Zahlt der Schuldner seine Verbindlichkeiten oder auch aus gerichtsinternen Gründen kann ein Termin einstweilig oder entgültig aufgehoben werden.


6. Erfahrung mit Versteigerungen

Es ist ratsam sich vor dem Versteigerungstermin mit den Gepflogenheiten in Auktionshäusern und Versteigerungen zu befassen. Schauen sie geübten Bietern ein wenig über die Schulter. Sammeln Sie wichtige Erfahrungen, auf ein oder zwei andere Versteigerungen gehen und Strategien erfolgreicher Bieter abschauen.

Entwickeln Sie eine eigene Bietstrategie entsprechend Ihrer finanziellen Vorstellung. Das Gebotslimit setzt man deutlich über einer psychologischen Grenze an, z. B. 415 000 € und bieten zügig darauf hin. Weniger geübte Bieter steigen oft bei der psychologischen Grenze von 399 000 € aus. Bezahlen Sie die Sicherheitsleistung, macht dies den Anschein, dass es Ihr letztes Geld ist.

Ihre Gebotsgrenze sollten Sie vor allen anderen Teilnehmern gut verbergen. In ungleichen Schritten, oft wechselnden geraden und krummen Geboten bieten um Konkurrenten zu irritieren. Der Rechtspfleger akzeptiert jedes Gebot.

Die Entscheidung wann der Meistbietende zum Eigentümer wird kann direkt durch einen Vertreter der Gläubigerbank bestätigt werden. In der Regel kann dies aber auch solange ausgesetzt werden bis geglärt ist, ob das Versteigerungsergebnis den Vorgaben der Gläubiger entspricht.

7. Das Ausnahmekündigungsrecht

Der neue Eigentümer hat das Recht, unmittelbar nach Erhalt des Zuschlages dem Alteigentümer die Nutzung der Immobilie aufzukündigen. Diese sollte durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Später hat der neue Besitzer bei Eigenbedarf ein Sonderkündigungsrecht.


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